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Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein.

Die TRGS 400 beschreibt unter anderem, detailiert:

  • Organisation der Gefärdungsbeurteilung
  • Informationsbeschaffung
  • Grundsätze der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Bewertung der Gefährdungen
  • Die Dokumentation

TRGS 400

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

AGU-Konzept übernimmt die Aufgaben der fachkundigen Person.