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Arbeitssicherheit

Präventives Handeln für ein sicheres Arbeitsumfeld – Arbeitsschutz effizient organisieren

Angesichts der Verantwortung für Menschen und Güter ist insbesondere in produktonsnahen Unternehmen umfangreiches  Expertenwissen erforderlich, um die vielen sich ändernden Technologien, Vorschriften und Gefährdungen richtig zu beurteilen.

Als Sicherheitsberater unterstützen wir den Arbeitgeber mit unserer Erfahrung und Kompetenz. Wir übersetzen sicherheitstechnische und gesetzliche Anforderungen und Möglichkeiten der Arbeitsplatzoptimierung in betriebswirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Maßnahmen.

Arbeitssicherheit 1

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz ist jedes Unternehmen ab einem Mitarbeiter verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Gestaltung einer sicheren Arbeitsorganisation zu beauftragen. Mit den Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ein externer Experte beauftragt werden.

In dieser Funktion leisten wir Unterstützung unter anderem bei der Strukturierung und Koordination des Arbeitsschutzes und bei der Durchführung der Arbeitsplatzbewertung zu Ergonomie, psychischer und physischer Belastung und deren Dokumentation.

Auf Wunsch unterstützen wir Sie darüber hinaus bei der Gestaltung Ihrer betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • systematisch,
  • nachhaltig und
  • orientiert an den Belastungen in Ihrem Unternehmen

Gefährdungsbeurteilung – Basis eines erfolgreichen Arbeitsschutzkonzeptes

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV V1) sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person bildet das zentrale Element der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Die auftretenden Gefährdungen müssen bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln beurteilt und daraus die notwendigen Prüfungen und Maßnahmen abgeleitet werden.

Leistungen:
  • Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und Tätigkeiten
  • Ergänzung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung um erweiterte Forderungen, z.B. Instandhaltung, Störungen
  • Ermittlung der ergonomischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, Berücksichtigung altersgerechter Arbeitsgestaltung
  • Integration der neuen Anforderungen in Ihr bestehendes Arbeitsschutzsystem und, bei Bedarf, dessen Anpassung
  • Festlegung der Prüffristen für Arbeitsmittel
  • Rechtssichere Dokumentation
  • Koordination und Moderation des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Durchführung von Sicherheitsunterweisungen und Schulungen

Die Ermittlung psychischer Belastungen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung

Die Ermittlung psychischer Belastungen muss fachkundigen Personen durchgeführt werden. Profitieren Sie von unseren langjährigen praktischen Erfahrungen aus verschiedenen Branchen mit unterschiedlichen Unternehmensgrößen. Fundierte Kenntnisse aus dem Arbeitsschutz werden ergänzt durch arbeitspsychologisches Wissen und Erfahrung in der Beratung. Dies gewährleistet den effizienten Einsatz von Ressourcen.

Unsere Leistungen:
  • Information der Geschäftsführung und Einbindung interner Beteiligter
  • Prozessplanung und Koordination (Auswahl des Messinstruments, Unterteilung in geeignete Betriebsteile, Ablaufplanung)
  • Information der Mitarbeiter
  • Durchführung der Analyse, Auswertung und Dokumentation.
  • Interpretation und Kommunikation der Ergebnisse im Unternehmen.

Bei auffälligen Belastungen unterstützen wir die Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen:

  • Koordination und Moderation der Maßnahmenableitung im Unternehmen (Moderation von Workshops, Lenkungskreisen, Gesundheitszirkeln u.ä.). Die verschiedenen Unternehmensebenen werden in den Verbesserungsprozess eingebunden.
  • Die Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis wird konkret begleitet und fachlich unterstützt.
Gefährdungsbeurteilung
 

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Auch die Gefahrstoffverordnung schreibt eine Informationsermittlung und die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person vor.

In diesem Zusammenhang übernehmen wir für Sie die,

  • korrekte Einschätzung der Gefährdung
  • Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • Prüfung der Substitution
  • rechtssichere Dokumentation
  • Sicherheitsunterweisung
  • Erstellung der Betriebsanweisung

Sicherheitsunterweisungen

Die Sicherheitsunterweisung muss vor Aufnahme der gefährlichen Tätigkeit, bei wesentlichen Änderungen und mindestens einmal jährlich (gem. DGUV V1, GefStoffV, BetrSichV) stattfinden.

Die Festlegung der erforderlichen Personalqualifikation ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.  Im Rahmen der regelmäßigen Arbeitsschutzbetreuung erstellen wir ein Unterweisungs- und Schulungsverzeichnis, das die Qualifikationsanforderungen aus den relevanten Rechtsbereichen für ihre Mitarbeiter abbildet.

Wir unterstützen Sie bei der inhaltlichen Gestaltung von Unterweisungen und Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Brandschutz und Gefahrgutrecht

Allgemeine Sicherheitsunterweisungen führen wir in Ihrem Auftrag unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen vor Ort durch.

Mögliche Themen z.B.:

  • Transportarbeiten
  • Gefahrstoffe
  • Brand-/Explosionsschutz
  • Maschinensicherheit
  • Ergonomie

Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation

Der Brandschutzbeauftragte bietet Ihnen dabei eine fachkompetente Beratung: Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung werden die branchen- und betriebsspezifischen Brand- und Explosionsgefahren ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:
  • Beratung zur Rechtsgrundlage
  • Bewertung der Ist-Situation und Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen
  • Erstellung einer Brandschutzordnung
  • Erstellung von Alarm-, Flucht- und Rettungsplänen
  • Ausbildung betrieblicher Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2, DGUV V1
  • Organisation von Evakuierungsübungen
  • Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 800

Alles richtig beim Transport gefährlicher Güter

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Transport gefährlicher Güter umfassen muss, die Vorschriften des Gefahrgutrechts (ADR, RID, GGVSEB, GbV, GAV…) berücksichtigen, auch wenn Sie Gefahrgut „nur“ verpacken und kennzeichnen.

Regelmäßige Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach GbV:
  • Beratung des Unternehmens
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und verantwortlichen Personen