Transport gefährlicher Güter nach ADR
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Transport gefährlicher
Güter umfassen, muss die Vorschriften des Gefahrgutrechts (ADR, RID,
GGVSEB, GbV, GAV…) berücksichtigen, auch wenn Sie Gefahrgut „nur“
verpacken und kennzeichnen.
Unabhängig von der Verpflichtung, einen Gefahrgutbeauftragten zu
bestellen müssen alle Mitarbeiter, die mit Gefahrgut umgehen,
entsprechend geschult sein.
Wir übernehmen das für Sie!
- Seminare zu Änderungen des ADR 2023
- Schulungen Ihrer Mitarbeiter nach ADR 1.3
- Schulungen zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
Pflichten im Sinne der GGVSEB haben Sie, wenn Sie Auftraggeber des
Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer,
Betreiber z.B. von Tankcontainern, Entlader oder Empfänger sind.
In diesen Fällen müssen Sie, soweit keine Ausnahmeregelungen
zutreffen, einen ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten zur Organisation
des Gefahrguttransports bestellen.
Nach GbV sind folgende regelmäßige Aufgaben durch einen Gefahrgutbeauftragten zu veranlassen:
- Beratung des Unternehmens zum Gefahrguttransport
- Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
- Erstellung des Jahresberichts
- Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
- Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und verantwortlichen Personen
Der Gefahrgutbeauftragte für die Verkehrsträger Straße und Schiene
unterstützt Sie bei der gesetzeskonformen Gefahrgutabwicklung. Das
sind insbesondere Informationen zur korrekten Dokumentation, zur Auswahl
der Verpackung und zur Gefahrgutkennzeichnung