Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind.
Zu den Pflichten des Betreibers gehören:
Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen
Gefährdungsbeurteilung mit Betrachtung der Schnittstelle Aufzug – Gebäude erstellen
Zugang zur Aufzugstechnik regeln
Qualifizierte Instandhaltung und Prüfung veranlassen und den Umgang mit Mängeln festlegen