Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 Bildschirmarbeit konkretisiert, wie die in der Arbeitsstättenverordnung geforderten Schutzziele erfüllt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen praktische Anforderungen, wie die Verordnung umgesetzt werden sollte. Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Die neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ stützt sich inhaltlich auf die bekannten Informationsschriften DGUV I 215-450 „Softwareergonomie“ und DGUV I 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.
Wichtige Inhalte der ASR A6:
Es gibt genauere Angaben für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und die Verwendung von Bildschirmgeräten, bei denen auch Smartphones, Tablets und Notebooks berücksichtigt sind.
Die Begriffsbestimmungen sind wichtige Hilfe bei der Abgrenzung von fester zu mobiler Bildschirmarbeit und der Unterscheidung von Arbeitsplätzen in Unternehmen zu Telearbeit. Wobei auch in hier der Begriff „Homeoffice“ nicht auftaucht. Beachtenswert ist auch in welchen Fällen die ASR A6 nicht gilt.