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TRGS 561 – Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen

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Die TRGS 561 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder risikobasiertem Beurteilungsmaßstab (BM). Sie konkretisiert die besonderen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und das Maßnahmenkonzept sowie die Anforderungen der TRGS910 hinsichtlich der Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen.

Die neue TRGS 561 ist insbesondere für folgende Branchen und Bereiche relevant:

  • Nichteisenmetall-Metallerzeugung
  • Hartmetallproduktion
  • Roheisen- und Stahlerzeugung
  • Galvanik und Beschichtung mit Chromaten
  • Batterieherstellung
  • Recycling
  • Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten

Die TRGS 561 gilt nicht für Tätigkeiten der schweißtechnischen Praxis wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können; hierfür gilt die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“. Sie gilt auch nicht für Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen; hierfür gilt die TRGS 526 „Laboratorien“.

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