Gefahrguttransport nach ADR/RID und GGVSEB
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Transport gefährlicher Güter umfassen, muss die Vorschriften des Gefahrgutrechts (ADR, RID, GGVSEB, GbV, GAV…) berücksichtigen, auch wenn Sie Gefahrgut „nur“ verpacken und kennzeichnen.
Unabhängig von der Verpflichtung, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen müssen alle Mitarbeiter, die mit Gefahrgut umgehen entsprechend geschult sein. Das git auch wenn Gefahrgut nur in freigestellter Menge (ARD 1.1.3.6) oder begrenzter Menge (Limited Quantity) transportiert wird.
Gefahrgutschulung – übernehmen wir für Sie!
- Seminare zu Änderungen des ADR 2025
- Schulungen Ihrer Mitarbeiter nach ADR 1.3
- Schulungen zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien oder Natrium-Ionen-Batterien
Pflichten im Sinne des ADR/GGVSEB haben Sie, wenn Sie Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Betreiber z.B. von Tankcontainern, Entlader oder Empfänger sind.
In diesen Fällen müssen Sie, soweit keine Ausnahmeregelungen zutreffen, einen ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten zur Organisation des Gefahrguttransports bestellen.
Als Gefahrgutbeauftragte für die Verkehrsträger Straße und Schiene unterstützen wir Sie bei der gesetzeskonformen Gefahrgutabwicklung. Das sind insbesondere Informationen zur korrekten Dokumentation, zur Auswahl der Verpackung und zur Gefahrgutkennzeichnung
Nach GbV sind folgende regelmäßige Aufgaben durch einen Gefahrgutbeauftragten zu veranlassen:
- Beratung des Unternehmens zum Gefahrguttransport
- Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
- Erstellung des Jahresberichts
- Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen