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Corona – neue Schutzanforderungen

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlassen. Zur Zeit liegt die überarbeitete Verordnung im Entwurf vor.

Die bisherigen Schutzmaßnahmen gelten weiter:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

 

Zusätzlich gilt, zunächst befristet bis 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

 

Der Entwurf kann hier eingesehen werden:

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung