Es gelten die gleichen Hygieneregeln wie allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Influenza:
- Händeschütteln vermeiden
- Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
- Im Krankheitsfall Abstand halten
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften
Der Schutz von Beschäftigten, bei deren Tätigkeit der Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in Bereichen mit Publikumsverkehr oder mit Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen) richtet sich nach dem Pandemieplan der jeweiligen Landesregierung. Für Tätigkeiten bei denen eine Gefährdung von Beschäftigten durch Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Möglichkeit vor, die erforderlichen Schutzmaßnahmen aus dem Pandemieplan durch ordnungsbehördliche Anordnung durchzusetzen. Adressat der Anordnungen unter anderem in Form von Erlassen ist auch der Arbeitgeber. Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen (sogenannte betriebliche Pandemieplanung) kann der Arbeitgeber sich fachlich von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Folgende Informationen und Quellen sind für Unternehmen sinnvoll:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zu dem Thema Informationen zusammengefasst
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp
und gibt Hinweise für betriebliche Pandemiepläne.
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/pandemieplanung/index.jsp