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DGUVV2 – Aufgaben und Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

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Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Rechtsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Die DGUVV2 verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die die Führungsebene in Fragen der Arbeitssicherheit beraten. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Die DGUVV2 wurde zum 01.04.2025 neu gefasst und liegt als Mustervorschrift vor, die schrittweise von allen Berufsgenossenschaften in Kraft gesetzt wird. Wesentliche Änderungen sind die Auslagerung der detaillierten Beschreibung der Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung in die DGUV Regel 100-002. Außerdem wurde die Regelung für Kleinstbetriebe von bisher 10 auf 20 Beschäftigte ausgeweitet.

Die DGUVV2 regelt die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Kleinbetriebe mit maximal 20 Beschäftigten (bisher 10) und die Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sowie alternative Betreuungsmodelle für Kleinst- und Kleinbetriebe (Betreuung durch Kompetenzzentren oder Eigenbetreuung durch den Unternehmer und die Unternehmerin).

Die Betriebe werden einer Betreuungsgruppe zugeordnet, die den Einsatz pro Beschäftigen und Jahr festlegt.  Diese Zuordnung zu Betreuungsgruppen basiert wie bisher auf den Wirtschaftszweig-Kodes (WZ-Kodes).

– Gruppe I: 2,5 Stunden/Jahr und Beschäftigtem

– Gruppe II: 1,5 Stunden/Jahr und Beschäftigte

– Gruppe III: 0,5 Stunden/Jahr und Beschäftigte

Die Grundbetreuung wird zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und der betriebsärztlichen Betreuung aufgeteilt, wobei jedem mindestens 20% der Einsatzzeiten zugewiesen werden müssen. Über die anteilige Zuweisung der verbleibenden 60% Einsatzzeit entscheidet der Arbeitgeber.

Bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
– nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
– von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
– von mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigen.

Auf den Internetseiten der jeweiligen Berufsgenossenschaften finden Sie weiterführende Informationen.

Die DGUV Vorschrift 2 hat Gesetzescharakter und ist für die Unternehmen verbindlich.