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Gefahrstoffverordnung – krebserzeugende, keimzellmutagene, reproduktionstoxische Stoffe

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Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird das aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen rechtlich bindend integriert.

Das Konzept definiert in einem „Ampel-Modell“ die Risikobereiche „hohes Risiko“ (rot), „mittleres Risiko“ (gelb) und „geringes Risiko“ (grün). Die Unterteilung in diese drei Risikobereiche erfolgt anhand stoffspezifischer Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Mit Hilfe dieses Modells haben Arbeitgeber die Möglichkeit, für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festzulegen. Arbeitgeber, deren Beschäftigte mit entsprechenden Stoffen umgehen, müssen das Risikokonzept künftig mit in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen.

Gefahrstoffverordnung - krebserzeugende, keimzellmutagene, reproduktionstoxische Stoffe 1Bei der Arbeit mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Klasse 1A oder 1B müssen entsprechende Schutzmaßnahmen risikobezogen festgelegt werden.

Besondere Schutzmaßnahmen (§ 10):

  • Verwendung geschlossener Systeme, wenn keine Substitution möglich ist
  • Bestimmung der Exposition der Beschäftigten
  • Abgrenzung von Arbeitsbereichen
  • Festlegung durch Arbeitgeber, bei welchen Tätigkeiten Beschäftigte persönliche Schutzausrüstung tragen müssen
  • Maßnahmenplan bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos oder wenn trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann
  • Besondere Anforderungen bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts trotz Umsetzung des Maßnahmenplans oder bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos
  • Aufnahme ins Expositionsverzeichnis, wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert oder eine Arbeitsplatzkonzentration überschritten wird, keine ausreichenden Informationen über die Exposition vorliegen oder die Gefährdungsbeurteilung eine gesundheitliche Gefährdung ergibt.

Anschauliche Informationen zur Gefahrstoffverordnung 2024 finden Sie HIER bei der BG RCI.