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Mutterschutzgesetz und Gefahrstoffe

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Die Regelungen zum Mutterschutz wurden komplett überarbeitet. Damit verbunden sind grundlegende Änderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung  auch prüfen, ob für Schwangere eine „unverantwortbare Gefährdung“ vorliegt.

Über Ihr Gefahrstoffverzeichnis sollten Sie schnell erkennen können, ob und wo in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden, die eine besondere Gefährdung darstellen.

Folgende Gefahrenhinweise zeigen eine besondere Gefährdung an:

Wirkung auf oder über Laktation: H362;
Reproduktionstoxisch, Kategorie 1A, 1B oder 2:
H360, H360D, H360Df, H360F, H360Fd, H360FD, H361, H361fd, H361d, H362;
Keimzellenmutagen, Kategorie 1A, 1B oder 2: H340, H341;
Karzinogen, Kategorie 1A, 1B oder 2: H350, H351;
Akut toxisch, Kategorie 1, 2, 3: H300, H301, H310, H311, H330, H331;
Spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition Kategorie 1 oder 2: H370, H371;

Zudem kann von Blei und Bleiderivaten (z. B. Bleiacetat, Bleitetraethyl) eine unverantwortbare Gefährdung ausgehen, wenn diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

Auch bei Stoffen denen in der TRGS 900 die Bemerkung „Z“ zugeordnet ist, kann trotz Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und des Biologischen Grenzwertes (BGW) eine Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden.

Liegen unverantwortbare Gefährtdungen vor, müssen Sie Schutzmaßnahmen gemäß folgender Rangfolge Schutzmaßahmen festlegen und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  2. Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz
  3. erst dann ggf. Beschäftigungsverbot.

Bitte bachten Sie, dass diese Ausführungen die möglichen Gefährdungen für Schwangere nicht vollständig darstellen und Änderungen jederzeit möglich sind.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung bei der Durchführung udn Dokumentation der Gefährdunsgbeurteilung benötigen.